Corona-Info

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Umgang mit Infektionsfällen ab 1.2.2022

Umgang mit Infektionsfällen an Schulen (Stand: 01.02.2022)
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
an den Schulen in Bayern bestehen durch Masken, regelmäßige Testungen und die Hygienevorgaben des Rahmenhygieneplans umfangreiche Schutzmaßnahmen.
Aufgrund des hohen Schutzniveaus wurde das Vorgehen bei Infektionsfällen an Schulen weiter vereinfacht. Hierüber möchten wir Sie kurz informieren.
Was geschieht mit positiv getesteten Schülerinnen und Schülern?
- Wie bisher dürfen Schülerinnen und Schüler, die positiv auf Covid-19 getestet wurden, den Präsenzunterricht nicht besuchen.
- Wird eine Infektion in der Schule entdeckt, muss die Schülerin bzw. der Schüler umgehend nach Hause gehen bzw. von den Erziehungsberechtigten abgeholt werden. Die Schule benachrichtigt das Gesundheitsamt. Ein positiver Selbsttest muss durch einen PCR-Test (z. B. im Testzentrum) bestätigt werden; das Gesundheitsamt informiert über das weitere Vorgehen.
- Die Isolation der positiv getesteten Schülerinnen und Schüler dauert in der Regel 10 Tage. Sie kann nach sieben Tagen mit einem negativen Test (Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, oder PCR-Test) beendet werden, wenn das Kind keine Covid-19-typischen Symptome hat. Die Isolation endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt.
Was gilt für die übrigen Schülerinnen und Schüler?
- Die übrigen, negativ getesteten Schülerinnen und Schüler der Klasse besuchen weiter den Unterricht. Die Testungen in der Klasse werden für fünf Tage nochmals ausgeweitet.
- Sofern sich in einer Klasse Infektionen gravierend häufen und der Präsenzunterricht nicht
mehr aufrechterhalten werden kann, ergreifen Schulleitung und ggf. Gesundheitsamt zusätzliche Maßnahmen.
Die Schulleitung ordnet für insgesamt fünf Wochentage Distanzunterricht für die ganze Klasse an.
Das Gesundheitsamt kann zudem ergänzend alle Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse als enge Kontaktpersonen einstufen, sodass diese grundsätzlich nach der AV Isolation in Quarantäne sind; es bedarf keiner Einzelanordnung durch das Gesundheitsamt. Die Schule informiert die Betroffenen über die Entscheidung des Gesundheitsamtes. Die sich aus der AV Isolation ergebende Quarantäne für enge Kontaktpersonen kann nach fünf Tagen mit einem negativen Test (Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, oder PCR-Test) beendet werden, wenn das Kind keine Covid-19-typischen Symptome hat. Eine etwaige Freitestung liegt in der Eigenverantwortung der Erziehungsberechtigten. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt.
Schülerinnen und Schülern, die von der Quarantänepflicht1 ausgenommen sind, wird
empfohlen, in dieser Zeit ihre Sozialkontakte so weit wie möglich einzuschränken.

Wichtig: Nähere Informationen zu Isolation bzw. Quarantäne finden Sie unter
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/.

Wir bedanken uns erneut bei Ihnen und Ihrer Familie für Ihre Unterstützung bei der Bewältigung der Corona-Pandemie und wünschen Ihnen alles Gute!
Ihr Staatsministerium für Unterricht und Kultus

1 Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind gemäß der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) seit 25.01.2022:
- Geboosterte mit 3 Impfungen (zeitlich unbegrenzt)
- Zweifach Geimpfte („frisch Geimpfte“ ab 15. Tag bis zum 90. Tag nach der 2. Impfung)
- Genesene („frisch Genesene“ ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach positivem PCR-Test)
- Genesene nach PCR-bestätigter Infektion und danach mindestens einer Impfung (zeitlich unbegrenzt)
- Personen mit spezifischem Antikörpernachweis und danach mindestens einer Impfung (zeitlich unbegrenzt)
- Geimpfte mit mindestens einer Impfung, die danach von einer COVID-19-Erkrankung genesen sind
(zeitlich unbegrenzt
von Marion Schad am 02.02.2022

Aktuelle Quarantäneregeln an Schulen

Das Kultusministerium legte am 20.01.2022 neue Quarantäneregeln für Schulen vor:
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
kürzlich wurden die Quarantäneregeln wegen der neuen Omikron-Variante bundesweit angepasst. In Abstimmung mit dem bayerischen Gesundheitsministerium gelten deswegen nun auch für die Schulen in Bayern neue Vorgaben, über die wir Sie hiermit informieren möchten. Ziel ist weiterhin so viel Schutz wie nötig – bei so wenig Einschränkungen wie möglich.
Wann und wie lange muss Ihr Kind ggf. in Isolation bzw. Quarantäne?
Ihr Kind muss ...
- für zehn Tage in Isolation, wenn es positiv auf Covid-19 getestet wurde. Die Isolation kann nach sieben Tagen mit einem negativen Test (Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, oder PCR-Test) beendet werden, wenn Ihr Kind keine Covid-19-typischen Symptome hat. Die Isolation endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt.
- für zehn Tage in Quarantäne, wenn das Gesundheitsamt dies nach einem engen Kontakt zu einer infizierten Person anordnet. Die Quarantäne kann nach fünf Tagen mit einem negativen Test (Antigen-Schnelltest, durchführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, oder PCR-Test) beendet werden, wenn Ihr Kind keine Covid-19-typischen Symptome hat. Die Quarantäne endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt.
Wichtig: Detailinformationen zu den Verkürzungsmöglichkeiten bei Isolation bzw. Quarantäne finden Sie unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/. Bei Fragen hilft auch das örtliche Gesundheitsamt weiter.
Wer entscheidet nach einem Infektionsfall in einer Klasse über eine Quarantäne?
- Ob bzw. für welche Mitschülerinnen und Mitschüler eine Quarantäne notwendig ist, entscheidet immer das zuständige Gesundheitsamt. Betroffene werden direkt von dort informiert.
- Bis zu einer möglichen Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt besuchen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse weiter den Unterricht. Nach einem Infektionsfall wird sicherheitshalber die Häufigkeit der Testungen in der Klasse erhöht.
Wie entscheidet das Gesundheitsamt? Gibt es Ausnahmen von der Quarantänepflicht?
In Zusammenarbeit mit der Schule prüft das Gesundheitsamt die Situation in der Klasse. Unter Umständen kann auch auf Quarantäneanordnungen für enge Kontaktpersonen verzichtet werden – etwa, wenn Luftreiniger im Klassenzimmer für besonderen Schutz sorgen.
Allgemein gilt: Auch Schülerinnen und Schüler müssen nicht in Quarantäne, wenn sie eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben oder doppelt geimpft (mindestens vor zwei Wochen, maximal vor drei Monaten) oder kürzlich genesen (mindestens vor vier Wochen, maximal vor drei Monaten) oder geimpft und genesen sind. Details klärt das Gesundheitsamt mit den Betroffenen.
Ihnen und Ihrer Familie auch heute vielen Dank für Ihre Unterstützung bei der Bewältigung der Corona-Pandemie!
Ihr Staatsministerium für Unterricht und Kultus
von Marion Schad am 23.01.2022

Schulbetrieb ab 10.01.2022

Sehr geehrte Eltern,
hier finden Sie das Schreiben des Kultusministeriums zum Schulstart nach den Weihnachtsferien. Ich bitte Sie um Beachtung, damit wir gemeinsam alles versuchen, den Kindern Schule in Präsenz zu ermöglichen.
Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien ein gesundes neues Jahr.
Mit freundlichen Grüßen im Namen aller an der Schule Wirkenden
M. Schad, Rektorin


Information zum Unterrichtsbetrieb im Januar 2022 (Stand: 05.01.2022)
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
die letzten Wochen und Monate des alten Jahres haben gezeigt: die Corona-Schutzkonzepte an unseren Schulen wirken. So kann auch bei erhöhten Inzidenzwerten Präsenzunterricht stattfinden.
Aktuell breitet sich auch in Bayern die neue Omikron-Variante des Corona-Virus aus. Vorsorglich stärken wir daher den Infektionsschutz an den Schulen zum neuen Jahr noch einmal, um den Präsenzunterricht noch sicherer zu machen.
Ab Montag, den 10. Januar 2022 dürfen daher alle Schülerinnen und Schüler den Präsenzunterricht nur besuchen, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen. Dies gilt somit auch für geimpfte oder genesene1 Schülerinnen und Schüler. Denn auch geimpfte oder genesene Personen können im Fall einer Infektion (auch wenn sie selbst keine Symptome zeigen) andere anstecken.
Die bekannten Testmöglichkeiten (Testungen in der Schule unter Aufsicht bzw. externe Testnachweise) stehen unverändert weiter zur Verfügung.
Dennoch gilt – auch und gerade bei Omikron: Den besten Schutz gegen Covid-19 bietet eine Impfung. Bitte nutzen Sie daher für sich und Ihre Familie das Impfangebot! Für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) die Impfung uneingeschränkt. Für Kinder von 5 bis 11 Jahren wird die Impfung derzeit empfohlen, wenn sie Vorerkrankungen haben, wenn sich in ihrem Umfeld Personen mit hohem Risiko für einen schweren Covid-19-Verlauf befinden oder wenn die Eltern dies – nach entsprechender ärztlicher Aufklärung – wünschen.
Abschließend noch eine dringende Bitte: Während der Weihnachtsferien sind viele Infektionen nicht entdeckt worden. Wegen Omikron ist es jedoch noch wichtiger, dass infizierte Schülerinnen und Schüler nach den Ferien gar nicht erst in die Schule gehen. Bitte lassen Sie daher Ihr Kind bereits vor dem Schulstart testen – entweder am Wochenende in einer Teststation oder auch am Montagmorgen zuhause mit einem Selbsttest. Auf diese Weise beginnt der sichere Schulbesuch bereits auf dem Schulweg!
Haben Sie vielen Dank für Ihre Unterstützung. Ihnen und Ihrer Familie wünschen wir ein glückliches und gesundes neues Jahr 2022!
Ihr Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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1 Ausnahme bei PCR-Pooltestungen: Schülerinnen und Schüler, die erst kürzlich genesen sind, nehmen für die Dauer von 28 Tagen nach ihrem positiven PCR-Test nicht an PCR-Pooltestungen (z. B. an den Grundschulen) teil. So werden falsch-positive PCR-Ergebnisse vermieden. In dieser Übergangszeit nehmen die Schülerinnen und Schüler an den regulären Selbsttests teil.
von Marion Schad am 05.01.2022

3G-Regel ab sofort

Aktuelle Information: 3G auf dem gesamten Schulgelände
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
um den Infektionsschutz an unseren Schulen weiter zu stärken, gilt dort ab sofort die „3G-Regel“.
Für Sie als Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bedeutet das: Sie dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn Sie geimpft, getestet oder genesen sind – ganz gleich, ob Sie zum Beispiel nur kurz etwas an der Schule abgeben wollen oder ein Beratungsgespräch mit einer Lehrkraft, der Beratungslehrkraft oder der Schulpsychologin bzw. dem Schulpsychologen vereinbart haben.
Die Schulen sind rechtlich verpflichtet, den Zugang zum Schulgelände und den erforderlichen 3G-Nachweis zu kontrollieren. Um sie bei dieser Aufgabe zu entlasten und zu unterstützen, bitten wir Sie dringend um Berücksichtigung der folgenden Punkte:
- Bitte betreten Sie das Schulgelände nur in wirklich dringenden Ausnahmefällen!
- Falls Sie Ihr Kind – beispielsweise bei jüngeren Schülerinnen und Schülern – zur Schule bringen: Bitte begleiten Sie es bei Unterrichtsbeginn maximal bis zum Eingang des Schulgeländes, nicht aber bis zum Schulgebäude und holen Sie es nach Unterrichtsschluss auch außerhalb des Schulgeländes wieder ab.
- Sofern ein Schulbesuch dringend erforderlich ist, melden Sie Ihren Besuch bitte möglichst vorher gegenüber der Schule an.
- Führen Sie in einem solchen Fall bitte einen entsprechenden 3G-Nachweis mit. Sofern Sie keinen gültigen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, müssen Sie über einen aktuellen Testnachweis (max. 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder max. 48 Stunden alter PCR-Test) verfügen.
- An den Schulen kann für externe Personen kein Test unter Aufsicht durchgeführt werden!
Vielen Dank, dass Sie mit Ihrem Beitrag die Schulen unterstützen!
Ihr Staatsministerium für Unterricht und Kultus
von Marion Schad am 28.11.2021

Unterricht nach den Herbstferien

Laut Beschluss des Ministerrats gilt an den Schulen in Bayern ab Montag, 8. November auch während des Unterrichts, während sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung Maskenpflicht. Diese Maskenpflicht besteht auch am Sitzplatz, auch wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Schülerinnen und Schülern gewahrt wird.
Ziel dieser erweiterten Maskenpflicht ist es, einen zusätzlichen Sicherheitspuffer zu schaffen und den Eintrag von Infektionen aus dem privaten Bereich in die Schulen zu minimieren.
Sport- und Schwimmunterricht finden statt. Auf einen ausreichenden Abstand ist zu achten.
von Marion Schad am 05.11.2021
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