Unterricht ab 03.05.2021
Aufgrund des Inzidenzwertes der Stadt Fürth gelten die momentanen Regelungen auch für die kommende Woche fort: die 1. bis 3. Klassen im Distanz-, die 4. Klassen im Wechselunterricht, Notbetreuung im Notfall.
Auszug aus dem Schreiben des Kultusministeriums vom 30.04.2021:
Die sog. "Bundesnotbremse" hat daher derzeit keine Auswirkungen auf den Unterricht an unserer Schule.
Vorerst bis einschließlich 09.05.2021 gilt daher:
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 ist nur Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand möglich für …
- die Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, soweit nach dem Lehrplan der Grundschule unterrichtet wird.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 findet
- in allen Jahrgangsstufen aller Schularten Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand,
- in der Grundschulstufe bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 voller Präsenzunterricht statt.
Auch die Rahmenbedingungen für den Präsenzbetrieb (allgemeine Hygienemaßnahmen (wie Maskenpflicht, Mindestabstand, Nachweis eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung für den Besuch des Präsenzunterrichts [„Testobliegenheit“]) gelten unverändert weiter. Klargestellt ist jetzt
in § 18 Abs. 2 der 12. BayIfSMV, dass auch während schulischer Abschlussprüfungen Maskenpflicht besteht.
Für die Frage, ab wann welche der o. g. Unterrichtsformen beim Über- oder
Unterschreiten des Schwellenwerts umzusetzen sind, ergibt sich aufgrund
der neuen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen gemäß den allgemeinen Verfahrensregelungen nach § 3 der 12. BayIfSMV jedoch folgende Neuregelung:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft. Beispiel:
Überschreitung des Schwellenwerts von 100 am Sonntag, Montag und Dienstag: Distanzunterricht (mit Ausnahme der o. g. Jahrgangsstufen) ab Donnerstag.
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft. Beispiel: Unterschreiten des Schwellenwerts von 100 am Samstag, Sonntag, Montag, Dienstag und Mittwoch: Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen ab Freitag.
Die bisherige Stichtagsregelung, wonach allein der Inzidenzwert vom Freitag für den Unterrichtsbetrieb in der gesamten Folgewoche maßgeblich war, ist somit ab sofort durch die Neuregelung außer Kraft gesetzt. Somit ist leider nicht ausgeschlossen, dass ein Wechsel zwischen den verschiedenen Unterrichtsformen auch während der Unterrichtswoche erfolgt. Der damit verbundenen Auswirkungen auf die Unterrichtsorganisation sind wir uns bewusst; eine Beibehaltung der bisherigen Regelung war jedoch leider nicht möglich. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat unverzüglich amtlich bekanntzumachen, sobald ein relevanter Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über- oder an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.
Auszug aus dem Schreiben des Kultusministeriums vom 30.04.2021:
Die sog. "Bundesnotbremse" hat daher derzeit keine Auswirkungen auf den Unterricht an unserer Schule.
Vorerst bis einschließlich 09.05.2021 gilt daher:
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 ist nur Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand möglich für …
- die Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, soweit nach dem Lehrplan der Grundschule unterrichtet wird.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 findet
- in allen Jahrgangsstufen aller Schularten Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand,
- in der Grundschulstufe bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 voller Präsenzunterricht statt.
Auch die Rahmenbedingungen für den Präsenzbetrieb (allgemeine Hygienemaßnahmen (wie Maskenpflicht, Mindestabstand, Nachweis eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung für den Besuch des Präsenzunterrichts [„Testobliegenheit“]) gelten unverändert weiter. Klargestellt ist jetzt
in § 18 Abs. 2 der 12. BayIfSMV, dass auch während schulischer Abschlussprüfungen Maskenpflicht besteht.
Für die Frage, ab wann welche der o. g. Unterrichtsformen beim Über- oder
Unterschreiten des Schwellenwerts umzusetzen sind, ergibt sich aufgrund
der neuen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen gemäß den allgemeinen Verfahrensregelungen nach § 3 der 12. BayIfSMV jedoch folgende Neuregelung:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft. Beispiel:
Überschreitung des Schwellenwerts von 100 am Sonntag, Montag und Dienstag: Distanzunterricht (mit Ausnahme der o. g. Jahrgangsstufen) ab Donnerstag.
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft. Beispiel: Unterschreiten des Schwellenwerts von 100 am Samstag, Sonntag, Montag, Dienstag und Mittwoch: Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen ab Freitag.
Die bisherige Stichtagsregelung, wonach allein der Inzidenzwert vom Freitag für den Unterrichtsbetrieb in der gesamten Folgewoche maßgeblich war, ist somit ab sofort durch die Neuregelung außer Kraft gesetzt. Somit ist leider nicht ausgeschlossen, dass ein Wechsel zwischen den verschiedenen Unterrichtsformen auch während der Unterrichtswoche erfolgt. Der damit verbundenen Auswirkungen auf die Unterrichtsorganisation sind wir uns bewusst; eine Beibehaltung der bisherigen Regelung war jedoch leider nicht möglich. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat unverzüglich amtlich bekanntzumachen, sobald ein relevanter Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über- oder an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.
von Marion Schad am 30.04.2021
Auswirkungen Infektionsschutzgesetz
Liebe Eltern,
auf Bundesebene wird derzeit das Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite neu gefasst. Im Bundestag wurde das Gesetz bereits gestern beschlossen, die Befassung im Bundesrat ist heute. Ziel der bundesrechtlichen Gesetzesanpassung ist es, eine bundesweit verbindliche „Notbremse“ ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 einzuführen. Die in der Neufassung des IfSG getroffenen Regelungen betreffen grundsätzlich auch den Schulbereich.
Neu gefasst wurde auch das Merkblatt zum Umgang mit Krankheits-und Erkältungssymptomenbei Kindern und Jugendlichen in Schulen.
Kurz zusammengefasst wird sich an der bisherigen Verfahrensweise an bayerischen Schulen aber nichts ändern. Sie können die aktuellen Informationen und das geänderte Merkblatt hier herunterladen.
Da der Inzidenzwert der vergangenen sieben Tage am heutigen Donnerstag (22.04.2021) bei 294 für die Stadt Fürth liegt ist auch für die kommenden Schulwoche, 26.04.21 bis 30.04.21 mit Distanzunterricht für die ersten, zweiten und dritten Klassen zu rechnen. Die vierten Klassen besuchen die Schule im Wechselunterricht. Eine Notbetreuung wird weiter unter den Ihnen bekannten Bedingungen angeboten. Die Testpflicht für den Besuch des Präsenzunterrichts und der Notbetreuung besteht weiter. Die offizielle behördliche Bekanntmachung der Stadt Fürth erwarten wir wieder im Laufe des Freitags.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Schad, Rektorin
auf Bundesebene wird derzeit das Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite neu gefasst. Im Bundestag wurde das Gesetz bereits gestern beschlossen, die Befassung im Bundesrat ist heute. Ziel der bundesrechtlichen Gesetzesanpassung ist es, eine bundesweit verbindliche „Notbremse“ ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 einzuführen. Die in der Neufassung des IfSG getroffenen Regelungen betreffen grundsätzlich auch den Schulbereich.
Neu gefasst wurde auch das Merkblatt zum Umgang mit Krankheits-und Erkältungssymptomenbei Kindern und Jugendlichen in Schulen.
Kurz zusammengefasst wird sich an der bisherigen Verfahrensweise an bayerischen Schulen aber nichts ändern. Sie können die aktuellen Informationen und das geänderte Merkblatt hier herunterladen.
Da der Inzidenzwert der vergangenen sieben Tage am heutigen Donnerstag (22.04.2021) bei 294 für die Stadt Fürth liegt ist auch für die kommenden Schulwoche, 26.04.21 bis 30.04.21 mit Distanzunterricht für die ersten, zweiten und dritten Klassen zu rechnen. Die vierten Klassen besuchen die Schule im Wechselunterricht. Eine Notbetreuung wird weiter unter den Ihnen bekannten Bedingungen angeboten. Die Testpflicht für den Besuch des Präsenzunterrichts und der Notbetreuung besteht weiter. Die offizielle behördliche Bekanntmachung der Stadt Fürth erwarten wir wieder im Laufe des Freitags.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Schad, Rektorin
von Marion Schad am 22.04.2021
Unterricht KW 16
Die amtliche Bekanntmachung der Stadt Fürth von heute bestimmt bei einer Inzidenz von 265 in Fürth weiterhin für die kommende Woche (KW16) Distanzunterricht.
Ausgenommen sind die Jahrgangsstufe 4 der Grundschulen, die Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie die Abschlussklassen. Hier findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 m statt.
Eine Notbetreuung wird angeboten, soweit es die räumlichen und personellen Gegebenheiten zulassen.
Sowohl im Wechsel- bzw. Präsenzunterricht, wie auch in der Notbetreuung, ist die Teilnahme nur möglich, wenn ein entsprechender negativer Test vorliegt
Ausgenommen sind die Jahrgangsstufe 4 der Grundschulen, die Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie die Abschlussklassen. Hier findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 m statt.
Eine Notbetreuung wird angeboten, soweit es die räumlichen und personellen Gegebenheiten zulassen.
Sowohl im Wechsel- bzw. Präsenzunterricht, wie auch in der Notbetreuung, ist die Teilnahme nur möglich, wenn ein entsprechender negativer Test vorliegt
von Marion Schad am 16.04.2021
So geht es am 12. April weiter
Liebe Eltern,
die Inzidenzzahl in Fürth liegt aktuell über 100, daher gilt ab 12.04.:
Die 1. bis 3. Klassen haben weiterhin Distanzunterricht.
Die 4. Klassen sind im Wechselunterricht an der Schule.
Alle Schülerinnen und Schüler, die sich in den Schulgebäuden aufhalten - sei es im Präsenzunterricht, im Wechselmodell oder in der Notbetreuung - müssen daher ein negatives Covid-19-Testergebnis haben, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Wenn Ihr Kind kein gültiges Testergebnis in die Schule mitbringt, wird es automatisch an der Schule getestet (KM-Schreiben vom 09.04.2021). Wenn Sie dies nicht wünschen, müssen Sie ausdrücklich widersprechen. Ein Schulbesuch ist dann nicht möglich. Ein Anspruch auf besondere Formate des Distanzunterrichts besteht nicht.
Ein zu Hause durchgeführter Selbsttest kann leider nicht akzeptiert werden.
Kinder bei denen ein positiver Selbsttest erfolgt, müssen in der Schule sofort isoliert und von den Eltern schnellstmöglich von der Schule abgeholt werden.
Da ein positiver Selbsttest wegen der Fehlerquote nicht zwingend eine Infektion bedeutet, soll im Anschluss ein PCR-Test gemacht werden. Die negativ getesteten Klassenkameraden können im Normalfall vorerst weiter am Unterricht teilnehmen.
Alle Regelungen gelten ebenso für Kinder in der Notbetreuung.
Wichtig:
Bitte sorgen Sie dafür, dass Sie am Vormittag immer telefonisch erreichbar sind.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Selbsttests hier zum Download oder auf der Website des Kultusministeriums unter www.km.bayern.de/selbsttests.
Über Änderungen werden Sie schnellstmöglich informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Schad, Rektorin
die Inzidenzzahl in Fürth liegt aktuell über 100, daher gilt ab 12.04.:
Die 1. bis 3. Klassen haben weiterhin Distanzunterricht.
Die 4. Klassen sind im Wechselunterricht an der Schule.
Alle Schülerinnen und Schüler, die sich in den Schulgebäuden aufhalten - sei es im Präsenzunterricht, im Wechselmodell oder in der Notbetreuung - müssen daher ein negatives Covid-19-Testergebnis haben, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Wenn Ihr Kind kein gültiges Testergebnis in die Schule mitbringt, wird es automatisch an der Schule getestet (KM-Schreiben vom 09.04.2021). Wenn Sie dies nicht wünschen, müssen Sie ausdrücklich widersprechen. Ein Schulbesuch ist dann nicht möglich. Ein Anspruch auf besondere Formate des Distanzunterrichts besteht nicht.
Ein zu Hause durchgeführter Selbsttest kann leider nicht akzeptiert werden.
Kinder bei denen ein positiver Selbsttest erfolgt, müssen in der Schule sofort isoliert und von den Eltern schnellstmöglich von der Schule abgeholt werden.
Da ein positiver Selbsttest wegen der Fehlerquote nicht zwingend eine Infektion bedeutet, soll im Anschluss ein PCR-Test gemacht werden. Die negativ getesteten Klassenkameraden können im Normalfall vorerst weiter am Unterricht teilnehmen.
Alle Regelungen gelten ebenso für Kinder in der Notbetreuung.
Wichtig:
Bitte sorgen Sie dafür, dass Sie am Vormittag immer telefonisch erreichbar sind.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Selbsttests hier zum Download oder auf der Website des Kultusministeriums unter www.km.bayern.de/selbsttests.
Über Änderungen werden Sie schnellstmöglich informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Schad, Rektorin
von Marion Schad am 09.04.2021
Fortsetzung Distanzunterricht
Die 7-Tage-Inzidenz der Stadt Fürth beträgt weiterhin über 100.
Bis einschließlich 26.03.2021 findet daher an der Grundschule Friedrich-Ebert-Straße Distanzunterricht mit Notbetreuung im Rahmen der geltenden Regelungen statt.
Regelungen zum Unterricht nach den Osterferien werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Den Wortlaut der amtlichen Bekanntmachung der Stadt Fürth können Sie jeweils der Homepage der Stadt entnehmen.
Bis einschließlich 26.03.2021 findet daher an der Grundschule Friedrich-Ebert-Straße Distanzunterricht mit Notbetreuung im Rahmen der geltenden Regelungen statt.
Regelungen zum Unterricht nach den Osterferien werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Den Wortlaut der amtlichen Bekanntmachung der Stadt Fürth können Sie jeweils der Homepage der Stadt entnehmen.
von Marion Schad am 12.03.2021